Statuten - Internationales Dialektinstitut

Statuten

Die Statuten von 1975 wurden von der Generalversammlung am 13. April 2007 nach dem Vereinsgesetz 2002 angepasst.

Von der Generalversammlung am 17. Oktober 2015 wurde die Verlegung des Vereinssitzes nach Niedernsill, Land Salzburg, nachgetragen.


1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Internationales Dialektinstitut  – IDI –  Institut für regionale Sprachen und Kulturen

International Dialect Institute   – IDI – 

Der Verein hat seinen Sitz in Niedernsill, Land Salzburg, Österreich


2. Zweck und Aufgaben

Der Verein errichtet und betreibt eine internationale Forschungs- und Dokumentationsstelle für Dialekt, Dialektliteratur, Regional- und Minderheitenliteratur.

Die Dokumentationsstelle arbeitet auf wissenschaftlicher Grundlage und erfüllt folgende Aufgaben:

a)     Sammlung, Ordnung und wissenschaftliche Analyse

b)     Aufbereitung der Arbeitsergebnisse für die Öffentlichkeit, z.B. durch die Herausgabe einer Zeitschrift

c)     Koordination aller Veröffentlichungen, Untersuchungen und sonstigen Bemühungen um den Dialekt auf internationaler Basis

Der Verein dient damit der Wissenschaft, der Kunst (Literatur), der Erziehung und Bildung auf weltweiter Ebene

Dialekt gilt hier als Sammelbegriff für Mundart, Umgangssprache, Slang, Jargon, für Sondersprachen und dergleichen.


3. Mitgliedschaft

Um die Mitgliedschaft können sich physische und juristische Personen bewerben, die nicht durch Gesetz von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind.

Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.


4. Gliederung

Wegen des Umfangs des zu bewältigenden Materials werden in verschiedenen Staaten der Welt Zweigstellen errichtet, die mit dem internationalen Sitz in Österreich (Niedernsill) ständigen Kontakt haben und eng zusammenarbeiten.


5. Maßnahmen und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein ist eine Forschungs-, Dokumentations- und Informationsstelle über alle Belange des Dialektes und der damit zusammenhängenden Fragen. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.


6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, nach den gesetzlichen Bestimmungen an allen Generalver­sammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.

Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzuhaben.

Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.


7. Aufhören der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung der Institution, Austritt oder Ausschluss, sowie durch Aufhören der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt steht jedem Mitglied frei, muss jedoch schriftlich angezeigt werden. Das austretende Mitglied kann gegen den Verein keinerlei Ansprüche stellen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind jedoch zu erfüllen. Der Austritt ist dem Vorstand zu melden.

Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die den Vereinszweck gröblich verletzen und ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, durch einstimmigen Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Dazu müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.


8. Organe des Vereins

a)     Die internationale Generalversammlung

b)     Der Vorstand

c)     Die Rechnungsprüfer

d)     Das Schiedsgericht 


9. Die Generalversammlung

Die internationale Generalversammlung wird mindestens alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (IDI-Information, Brief, Fax, E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Der internationalen Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)     Die Wahl des Vorstandes

b)     Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit

c)     Die Beschlussfassung über die finanzielle Gebarung

d)     Die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte

e)     Sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutung von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollten

f)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein

 

Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden.

Außerordentliche Generalversammlungen müssen vom Vorstand aber einberufen werden,

wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Das Verfahren der Einberufung ist bei der außerordentlichen gleich wie bei der ordentlichen.

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmen­mehrheit – ausgenommen den Beschluss über die Vereinsauflösung, der eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfodert.

Über die Generalversammlungen sind Niederschriften zu führen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. 


10.    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern

-        dem Präsidenten

-        dem Stellvertreter

-        dem Schriftführer

-        dem Kassier

Durch Vorstandsbeschluss können nach Bedarf weitere Mitglieder und Zweigstellenleiter in den Vorstand kooptiert werden.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. 


11.  Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der Präsident, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzung ein und führt den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.

Der Schriftführer führt bei den Sitzungen das Protokoll, verfasst die Schriftstücke und verwaltet das Vereinsarchiv.

Der Kassier hebt sie Mitgliedsbeiträge ein und besorgt den ganzen Geldverkehr. Über die Kassenbewegungen hat er ein Kassenbuch zu führen. Der Kassier hat der Generalversamm­lung Rechenschaft zu geben.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und derglei­chen, zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten mit dem Kassier.

Der Vorstand kann ein Mitglied bestellen, das die Leitung der Dokumentationsstelle übernimmt.


12. Aufgaben und Geschäftsordnung des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a)     Die Verwaltung des Vereinsvermögens

b)     Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c)     Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, die Vorbereitung der hiefür vorgesehenen Tagesordnung, die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung

d)     Aufstellung des Budgets und Bewilligung von Ausgaben

e)     Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversamm­lung vorbehalten sind

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Der Ausschluss eines Mitglieds muss einstimmig erfolgen.


13. Vereinsmittel

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Staat, Länder, Personen), Spenden, Veranstaltungen, Veröffentlichungen und so weiter.


14. Die Rechnungsprüfer

Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfen haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die Vermögensverwaltung zu überwachen, jährlich mindestens eine Kassaprüfung durchzuführen und in der Generalversammlung darüber zu berichten.


15. Das Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Dieses Schiedsgericht wird von je einem Vertreter der Streitteile und einer weiteren Person, die von beiden Vertretern nominiert wird, gebildet. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit und ist vereinsintern endgültig.


16. Auflösung des Vereins

Der Verein gilt als aufgelöst, sobald er weniger als drei Mitglieder zählt. Die Auflösung kann auch durch eine Zweidrittelmehrheit – bei Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder – in einer Generalversammlung beschlossen werden. Diese entscheidet auch über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens, das aber in jedem Fall einer wissenschaftlichen Einrichtung zufallen soll.

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